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Bernhard Mosler
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Es geht um die Teilung von Macht auf diejenigen, die als Legislative juristische Gesetze formulieren und beschließen, an die sich nach Inkrafttreten alle Staatszugehörigen halten sollen, auf diejenigen, die als Judikative Recht sprechen und diejenigen, die exekutiv als zentral Regierende handeln. Wie gut diese Machtteilung funktioniert, kann für jeden Staatszugehörigen wichtig sein oder werden.
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Aus parlamentarischer Demokratie hervorgehende und diktatorischere Regierungsweisen haben eines gemeinsam: Es herrschen einige wenige Personen stellvertretend für meist Millionen Staatszugehörige. Es hängt vom Willen und der Durchsetzungsmacht weniger zentral Regierender ab, inwieweit die Exekutive eine von ihr unabhängige Justiz zulässt, inwieweit die Exekutive aus ergebnisoffener, individuelle Menschenrechte respektierender Diskussion hervorgehende Gesetzgebung erlaubt – auch dann, wenn dies besonderen Interessen zentralregierender oder anders einflussreicher Personen widerspricht.
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Je ungleicher die Macht zugunsten der Exekutive geteilt ist, tendenziell umso ungezügelter können zentralregierende Personen die Gesetzgebung in den Dienst ihrer Machtinteressen oder der Ansprüche von Personen im Hintergrund stellen.
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Je mehr Einfluss die Exekutive auf die Legislative nehmen kann, tendenziell umso eher können zentralregierende Personen und anders wirkmächtige Personen Gesetzgebung Partikularinteressen folgend gestalten.
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Je mehr es der Judikative an Unabhängigkeit von der Exekutive mangelt, tendenziell umso eher können zentralregierende oder anders einflussreiche Personen durchsetzen, dass Gerichte bestimmte Prozesse führen, andere unterbinden, der Justiz bestimmte Gerichtsurteile vorschreiben. Tendenziell umso eher mangelt es bei gleichen Merkmalen eines zu beurteilenden Vorgangs an gleichem Recht für alle Staatszugehörigen. Tendenziell umso eher fließen in die jurisprudenzielle Beurteilung eines Vorgangs Absichten ein, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Gegenstand erkennen lassen. Tendenziell umso eher gehört, wer Pech hat, unfreiwillig einer relativ durchsetzungsschwachen Gruppe im Staat an, die von einer gerade wirkmächtigeren Person oder Gruppe jurisprudenziell willkürlich konstruiert diskriminiert oder ganz ohne Bemühung um eine rechtliche Begründung benachteiligt, schlimmstenfalls ihrer Existenz beraubt wird.
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Möchte man nicht, dass bereits ausgeprägt diktatorisch zentral Regierende der Justiz ihren Willen aufzwingen, oder dass aus einer repräsentativ parlamentarischen Demokratie hervorgegangene zentral Regierende darauf hinarbeiten, sich die Justiz willfährig zu machen, muss man es den Millionen übrigen ihrer Sinne mächtigen Staatszugehörigen erleichtern, nicht bloss hin und wieder in politischen Wahlen für die eine oder andere Partei zu stimmen, sondern sich permanent mit ihren jeweiligen Anliegen in das Geschehen einzubringen.
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Wer im digitalen Informationsnetz zweiter Struktur recherchierte, könnte eher herausfinden, was für Gefahren oder Nachteile es für seine persönlichen Anliegen bedeutet, wenn zentral Regierende die Justiz ihrer Willkür unterwerfen. Er könnte eher leichter Möglichkeiten ermitteln, persönlich gegen Rechtswillkür anzugehen.
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Mit dem Zugang zum Informationsnetz zweiter Struktur für digitale Recherchen fiele es Staatszugehörigen eher leichter herauszufinden, ob und inwieweit bestimmte juristische Gesetze mit besonderen persönlichen Anliegen vereinbar sind. Zeigte das Informationsnetz einem darin Recherchierenden an, dass ein bestimmtes Gesetz mit einem oder mehreren persönlichen Anliegen unvereinbar ist, könnte er auch leichter herauszufinden versuchen, ob er Optionen hat, sich für eine Korrektur oder Aufhebung des Gesetzes einzusetzen. Dabei ließe sich auch ermitteln, wenn andere Personen mit übereinstimmendem Interesse ebenfalls auf eine Korrektur oder Abschaffung des Gesetzes aus sind. Gegebenenfalls je mehr solche Personen der Recherchierende ermittelte und je mehr von diesen Personen bereit wären, gemeinsam gegen den Gesetzestext vorzugehen, tendenziell umso größerer Druck könnte von ihrem Engagement ausgehen, dass es tatsächlich zu einer Gesetzesnovelle oder einer Abschaffung des Gesetzes kommt.
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Die Recherche im Netz zweiter Struktur könnte auch mit der Frage nach der Vereinbarkeit eines besonderen Gerichtsurteils mit besonderen persönlichen Anliegen beginnen. Daraufhin zeigte das Informationsnetz unter anderem die gesetzliche Grundlage an, auf die sich das Urteil stützt.
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Förderte die Recherche eine Unvereinbarkeit eines Gerichtsurteils und damit auch seiner gesetzlichen Grundlage mit persönlichen Anliegen zutage, könnte der Recherchierende ebenfalls leichter herausfinden, ob er Optionen hat, dagegen vorzugehen. Dabei ließen sich gegebenenfalls auch andere Personen mit übereinstimmendem Interesse ermitteln. Je mehr solche Personen er ermittelte und je mehr von diesen bereit wären, gemeinsam gegen den Gesetzestext vorzugehen, tendenziell umso größer wären ihre Chancen, sich damit durchzusetzen.
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Soweit Richterinnen und Richter über Recherchen im Netz zweiter Struktur die Vereinbarkeit von Gerichtsurteilen mit Anliegen möglichst vieler Staatszugehöriger suchten, könnte dies Urteile womöglich teilweise argumentativ nachvollziehbarer machen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz tendenziell erhöhen.
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Die Möglichkeit eines jeden seiner Sinne mächtigen Staatszugehörigen, durch Recherchen im Netz zweiter Struktur Gesetzestexte und Gerichtsurteile im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit persönlichen Anliegen zu prüfen, könnte das Vertrauen der Bevölkerung in das Wirken von Legislative und Judikative erhöhen. Je mehr so geprüft und Staatszugehörige dabei eine von der Zentralregierung unabhängige Justiz als ihr persönliches Anliegen erkennen würden, tendenziell umso mehr Menschen wachten über diese Unabhängigkeit. Tendenziell umso mehr erschwerte dies Versuche der Zentralregierung, ihre Macht zu Lasten der Unabhängigkeit von Legislative und Judikative zu erweitern.
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