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Bernhard Mosler
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„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.“
Art. 14 Abs.2 GG
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„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“
Art. 14 Abs.3 GG
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So steht es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Doch je komplexer Daseinsbedingungen sind, tendenziell umso schwieriger wird es zu beurteilen, ob eine besondere Nutzung bestimmten Eigentums der Allgemeinheit dient oder dieser zumindest nicht schadet. Tendenziell umso schwerer tun sich zumindest einige Eigentümer damit, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Tendenziell umso eher ignorieren Personen, die über Enteignung von bestimmtem Eigentum entscheiden, Aspekte, die für das Wohl der Allgemeinheit relevant sind.
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Tendenziell umso bedeutsamer wird es, Eigentümern und ihren Kontrolleuren Zugang zu einem Instrument digitaler Recherche zu verschaffen, das es ihnen erlaubt, ihre persönliche Kompetenz im Umgang mit komplexen Daseinsbedingungen zu erhöhen und damit auch urteilsfähiger in der Bewertung besonderer Nutzung von Eigentum für das Wohl der Allgemeinheit zu werden.
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Eigentümern und ihren Kontrolleuren könnte dies mit dem Zugang zum digitalen Informationsnetz zweiter Struktur ermöglicht werden. Je mehr über Eigentum in Deutschland verfügende Menschen an die digitale Welt angeschlossen wären und je mehr von ihnen das Informationsnetz zweiter Struktur zum Gebrauch offenstünde, umso eher könnten diesen auch entsprechende digitale Recherchen zur Pflicht gemacht werden.
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Erzeugnisse gegen individuelle Menschenrechte